Vorsicht mit Sperrmüll!
Wenn Sie Ihren Sperrmüll an die Straße stellen und dabei ein geparktes Auto beschädigt wird, sind Sie zum Schadenersatz verpflichtet!
Frau Müller ist dabei den Haushalt ihrer Mutter aufzulösen. Die zu entsorgenden Möbelstücke lässt sie als Sperrmüll abholen. Das Entsorgungsunternehmen gibt einen Abholtermin bekannt und weist ausdrücklich darauf hin, dass der Sperrmüll erst am Morgen des genannten Abholtages an die Straße gestellt werden darf.
Frau Müller kümmert sich nicht um diese Anweisung, sondern stellt die Sachen schon am Nachmittag des Vortags auf den Gehsteig.
Das stellt sich als Fehler heraus! Ein unmittelbar neben dem Sperrmüll geparktes Auto wird zerkratzt.
Es kann nicht geklärt werden
– wann das Fahrzeug dort geparkt wurde
– ob es zu nah an dem Altmöbelhaufen stand
– ob unbekannte Dritte für die Kratzer im Autolack verantwortlich sind.
Frau Müller weist jedenfalls alle Schuld von sich.
Es kommt zu einem Gerichtsverfahren. Die Richter stellen fest, dass ausschließlich derjenige, der den Abtransport von Sperrmüll organisiert, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich ist, dass weder Personen noch Gegenstände durch den Sperrmüll geschädigt werden.
Der klagende Fahrzeughalter bekommt seine Schadenersatzansprüche zugesprochen.