„Das neue Testament“ – ab 2017 ändert sich einiges

Für alle Sterbefälle nach dem 31. Dezember 2016 gilt ein neues Regelwerk für Hinterbliebene.

Die bisherigen Bestimmungen sind teilweise mehr als 200 Jahre alt. Mit der überfälligen Reform hat der Gesetzgeber das Erbrecht nun zum Teil gravierend geändert und erstmals moderne Lebensformen berücksichtigt.

Die wesentlichen Änderungen sind (Quelle: „Aktion“ – Monatszeitung für Arbeit und Konsumentenschutz, Ausgabe Nov. 2016):

  • Ehepartner werden gegenüber den Seitenverwandten bessergestellt
  • Eingetragene gleichgeschlechtliche Partner werden Ehegatten gleichgestellt
  • Lebensgefährten stehen mehr Rechte zu
  • Für erbrachte Pflegeleistung kann eine Abgeltung beansprucht werden
  • Das Pflichtteilsrecht ist neu geregelt
  • Schenkungen zu Lebzeiten werden berücksichtigt
  • Bei Scheidung/Auflösung einer Partnerschaft kommt es zu einem  Verlust von Ansprüchen
  • Für die Verfassung eines Testamentes gibt es neue Formvorschriften

In Österreich verfasst nur etwa ein Drittel der Bevölkerung ein Testament, was bedeutet, dass es die anderen zwei Drittel dem Gesetz überlassen, was nach ihrem Tod mit ihrem Hab und Gut geschieht.

Auch das neue Erbrecht wird nicht verhindern können, dass im Einzelfall Hinterbliebene in Streit geraten. Die Beratung eines Notars kann dem am besten vorbeugen. Die Kosten für  die Verfassung eines Testaments liegen bei ca. 250 Euro, für die Hinterlegung im zentralen Testamentsregister fallen keine Gebühren an.