Eine ins Schloss gezogene Türe ist nicht versperrt!

Wenn Sie Ihre Haus- oder Wohnungstüre nur zuziehen, aber nicht versperren, riskieren Sie im Fall eines Einbruchs Ihren Versicherungsschutz. Das bestätigt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Ein Fall aus der Praxis: unbekannte  Täter sind über die Haustüre in ein Reihenhaus eingedrungen und haben reiche Beute gemacht. Rund 21.000 Euro sind die gestohlenen Gegenstände wert.
Der Hausbesitzer wendete sich an seine Haushaltsversicherung und meldete den Vorfall auch bei der Polizei. Bei den Erhebungen stellte sich heraus, dass die Haustüre nur zugezogen und nicht mit einem Schlüssel versperrt worden war.
Die Versicherungsgesellschaft lehne eine Schadenzahlung ab und verwies auf  die Versicherungsbedingungen. In diesen ist klar festgelegt: „Wenn die Versicherungsräumlichkeiten  auch nur für kurze Zeit verlassen werden, sind sie zu versperren…“.
Der  Hausbesitzer beschritt den Weg durch die gerichtlichen Instanzen, hatte aber keinen Erfolg. Der Oberste Gerichtshof schloss sich der  Rechtsmeinung der Versicherungsgesellschaft an und bestätigte die Urteile des  Erst- und des Berufungsgerichtes. Der Begriff „versperren“ könne nur als aktive Handlung im Sinne des Umdrehens des Schlüssels im Schloss verstanden werden. Das Nichtversperren der Tür sei als grob fahrlässig einzustufen. Der Hausbesitzer blieb daher auf seinem Schaden sitzen.

Unser Sicherheitstipp:
Eine Haus- oder Wohnungstüre zu versperren ist ein geringer Zeitaufwand und lohnt sich, denn es geht um den Schutz Ihres Eigentums in Ihren eigenen vier Wänden!