Wenn der Schnee kommt…

Im Winter müssen öffentliche Straßen, Gehsteige und Gehwege sicher und gefahrlos benutzbar sein.

 

Sind Sie Anrainer oder Grundeigentümer? Denken Sie an Ihre Winterdienstpflicht!
Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor: Im Ortsgebiet müssen Anrainer bzw. Grundeigentümer zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Verunreinigungen säubern, bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreuen. Ist kein Gehsteig/Gehweg vorhanden, muss auf der Fahrbahn ein 1 Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

Darüber hinaus sind Schneewechten und Eiszapfen zu entfernen und wenn nötig, die gefährdeten Straßenstellen in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Das Aufstellen von z.B. Latten und Warnhinweisen („Achtung Rutschgefahr“) sind allerdings nur eine Sofortmaßnahme und ersetzen nicht eine ordnungsgemäße Reinigung bzw. Streuung.

Art und Umfang dieser Verpflichtungen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Zumutbar ist z.B. die Bestreuung des Gehsteiges in kürzeren Abständen als einer Stunde bei ständiger Eisbildung infolge Eisregens. Unzumutbar ist z.B. eine ununterbrochene Schneeräumung, selbst bei andauerndem Schneefall, oder eine Schließung der Geschäftsräumlichkeit.

ACHTUNG! Wenn es vorkommt, dass die Straßenverwaltung einer Gemeinde im Zuge des Winterdienstes auch Flächen räumt und bestreut, für die Anrainer/Grundeigentümer gesetzlich selbst zuständig sind, handelt es sich dabei um eine unverbindliche Leistung, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung und die zivilrechtliche Haftung verbleiben in jedem Fall bei den Anrainern bzw. Grundeigentümern.

Wo Schnee oder Eis liegt, ist immer die Gefahr, dass ein Fußgänger unglücklich ausrutscht und sich dabei verletzt. Auch eine Ladung Schnee oder ein Eiszapfen auf den Kopf kann arge Folgen haben.

Nehmen Sie Ihre Räum- und Streupflicht ernst! Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ist kein Spaß!